hier bereite ich alle Leckereinen zu .... Dies ist eine reine Produktionsküche und dient nicht zum Kundenempfang!!!!
mein Arbeitsplatz
Wichtig für Euch meine Produkte
werden durch das Lebensmittelüberwachungsamt
in abgenommenen Räumlichkeiten
hergestellt!!!
- reine Produktionsküche
- kein stehendes Gewerbe
- ich komme gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch zu Euch
Die Beschränkungen handwerklicher Berufsausübung durch den Meisterzwang bestehen nach § 1 Handwerksordnung nur für das so genannte "stehende
Gewerbe" - nicht für das Reisegewerbe.
Dort heißt es: "(1) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle
eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet." Das Reisegewerbe ist vom Meisterzwang also nicht erfasst.
Das Reisegewerbe wird in Teil III der Gewerbeordnung geregelt. Dort ist das Reisegewerbe folgendermaßen definiert (§ 55 GewO):
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben
In der Reisegewerbeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 1 BvR 2176/98 vom 27.09.2000 (auch im Gewerbearchiv 2001/2 Seite 57 veröffentlicht) heißt es zu dem Unterschiede zwischen Reisegewerbe und stehenden Gewerbe: "Entscheidend ist insoweit, dass [im Reisegewerbe] die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht. Das unterscheidet ihn vom stehenden Handwerksbetrieb, bei dem die Kunden um Angebote nachsuchen."
Quelle: http://www.buhev.de/2002/10/reisegewerbe.html#einfuehrung